Grundsteuermeßbetrag
Der Grundsteuermeßbetrag wird vom zuständigen Finanzamt festgelegt und von der Gemeinde zur Berechnung der Grundsteuer verwendet.
Der Grundsteuermeßbetrag erreichnet sich aus dem Produkt von Einheitswert und Grundsteuermeßzahl.
Beispiel für ein selbstbewohntes Einfamilienhaus: 30.000 € (Einheitswert) mal 2,6 ‰ (Grundsteuermeßzahl) ergibt einen Grundsteuermeßbetrag von 78 €.
Wenn der Eigentümer wechselt, wird von der Finanzbehörde für den 1. Januar des Folgejahres ein neuer Grundsteuermeßbetragsbescheid erstellt. Sobald Sie diesen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie ihn umgehend prüfen lassen und bei Fehlern sofort dagegen Einspruch einlegen.
Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Der Grundsteuermeßbetrag erreichnet sich aus dem Produkt von Einheitswert und Grundsteuermeßzahl.
Beispiel für ein selbstbewohntes Einfamilienhaus: 30.000 € (Einheitswert) mal 2,6 ‰ (Grundsteuermeßzahl) ergibt einen Grundsteuermeßbetrag von 78 €.
Was ist bei Kauf-/Verkauf eines Grundstückes zu beachten?
Der Grundsteuermeßbetrag wird per Feststellungsbescheid vom Finanzamt festgelegt und wird als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer von der Stadt/Gemeinde verwendet.Wenn der Eigentümer wechselt, wird von der Finanzbehörde für den 1. Januar des Folgejahres ein neuer Grundsteuermeßbetragsbescheid erstellt. Sobald Sie diesen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie ihn umgehend prüfen lassen und bei Fehlern sofort dagegen Einspruch einlegen.
Gerne helfen wir Ihnen dabei.




