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Einheitswert

Der Einheitswert legt den Wert eines Grundstückes als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Grundsteuer fest.

Die Grundidee des Einheitswertes bestand darin, daher auch der Name, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für den Wert von Grundstücken zu haben, um aus diesem einheitlichen Grundstückswert verschiedene Steuern (Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer) abzuleiten, und nicht für jede Steuer den Wert unterschiedlich feststellen zu müssen.

Heute wird der Einheitswert in Deutschland aber nur noch für die Ermittlung der Grundsteuer genutzt.

Ursprünglich war per Gesetz vorgesehen, den Einheitswert aller Grundstücke in Deutschland alle sechs Jahre neu zu ermitteln, diese Ermittlung nennt man Hauptfeststellung. Tatsächlich wurde dieses aufwendige Verfahren nur ein einziges mal, und zwar am 1. Januar 1964 durchgeführt.

Seit dem versuchen die Finanzbehörden, die für die Festlegung der Einheitswerte zuständig sind, über so genannte Fortschreibungen und Nachfeststellungen, die Änderungen bei den Einheitswerten zu aktualisieren. Solche Änderungen können ausgelöst werden durch: Grundstücksaufteilung, Wertveränderung und Eigentümerwechsel.

Was ist bei Kauf-/Verkauf eines Grundstückes zu beachten?

Der Einheitswert wird per Feststellungsbescheid vom Finanzamt festgelegt und wird als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer von der Stadt/Gemeinde verwendet.

Wenn der Eigentümer wechselt, wird von der Finanzbehörde für den 1. Januar des Folgejahres ein neuer Einheitswertbescheid erstellt. Sobald Sie diesen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie ihn umgehend prüfen lassen und bei Fehlern sofort dagegen Einspruch einlegen.

Gerne helfen wir Ihnen dabei.